Gesetze / Zahntechnikermeisterverordnung
ZahntechMstrV§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechMstrV%202025/11#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Zahntechniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen innerbetrieblicher Zusammenarbeit wie außerbetrieblicher Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZahntechMstrV%202025/11#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen: